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Atomgesetz (Deutschland)Das deutsche Atomgesetz (AtG) vom 23. Dezember 1959 (neugefasst durch Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. August 2005) trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1960 in Kraft, die Paragraphen 40 bis 52 jedoch in Berlin erst am 20. Oktober 1961. Weiteres empfehlenswertes FachwissenDie Gesetzesmaterie lässt sich im weitesten Sinne dem besonderen Verwaltungsrecht oder genauer dem Umweltrecht zuordnen.
Die eigentliche Gesetzesbezeichnung lautet: Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren, kurz Atomgesetz. Es beinhaltet die Grundlagen für die Genehmigung von Atomanlagen jeglicher Art. Insbesondere liefert es den Rahmen zur geordneten Beendigung des Betriebs ortfester kerntechnischer Anlagen, siehe Atomausstieg. Das AtG gliedert sich in insgesamt sechs Abschnitte:
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Atomgesetz_(Deutschland) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |