Um alle Funktionen dieser Seite zu nutzen, aktivieren Sie bitte die Cookies in Ihrem Browser.
my.chemie.de
Mit einem my.chemie.de-Account haben Sie immer alles im Überblick - und können sich Ihre eigene Website und Ihren individuellen Newsletter konfigurieren.
- Meine Merkliste
- Meine gespeicherte Suche
- Meine gespeicherten Themen
- Meine Newsletter
Chemikalien-Gift-InformationsverordnungDie Chemikalien-Gift-Informations-Verordnung (ChemGiftInfoV) regelt die Art und Weise der Meldung von Daten an das Bundesinstitut für Risikobewertung entsprechend dem § 16e des Chemikaliengesetzes (Chemikalienrecht Bundesrepublik Deutschland). Weiteres empfehlenswertes FachwissenDort ist vorgeschrieben, dass bestimmte Stoffe mit bestimmten Gefahrenmerkmalen beim obigen Bundesinstitut gemeldet werden müssen. Unter anderem sind diese Meldungen vorzunehmen, wenn Giftstoffe unter eigenem Handelsnamen an die Endverbraucher abgegeben werden oder wenn Biozid-Produkte betroffen sind. Gemeldet werden müssen folgende Daten:
Ärzte müssen unter bestimmten Voraussetzungen bei Vergiftungen ebenfalls eine Meldung machen:
|
||
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Chemikalien-Gift-Informationsverordnung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |