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Chemikalien-RegistrierungWeiteres empfehlenswertes Fachwissen
Die Registrierung gemäß ChemikaliengesetzDas bundesdeutsche Chemikaliengesetz regelt unter anderem die Melde-, Prüf- und ggf. die Kennzeichnungspflichten und damit die Chemikalien-Registrierung bei neuen Stoffen. Neue Stoffe sind alle Stoffe, die nicht im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS) registriert sind. Neue Stoffe werden im ELINCS-Verzeichnis registriert. Nicht alle neuen Stoffe unterliegen der Anmeldeverpflichtung, Ausnahmen sind für Polymere, für Stoffe in der wissenschaftlichen Forschung, für Stoffe in der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung und bei Mengen unter 10 kg jährlich möglich. Das Chemikaliengesetz sieht in abgestufter Form Anmeldungen für jeden neuen Stoff vor, der in Mengen 10 kg pro Jahr und mehr vermarktet wird:
Entsprechend dieser Abstufung müssen die im Chemikaliengesetz festgeschriebenen Meldearten und –fristen eingehalten werden. Einige Länder haben ebenfalls besondere Chemikalien-Inventare: ist ein Stoff enthalten, so darf dieser Stoff in Verkehr gebracht werden; ist der Stoff nicht enthalten, so muss er über ein Anmeldeverfahren (Registrierung) in das jeweilige Inventar aufgenommen bzw. darf sonst nicht verwendet werden. Die Registrierung gemäß der EU-Verordnung REACHGeltungsbereich von REACHHersteller oder Importeure, welche Stoffe als solche und/oder Stoffe in Zubereitungen mit mehr als einer Tonne pro Jahr in Europa in Verkehr bringen, fallen in den Geltungsbereich von REACH. Dabei wird beim Begriff Stoff zwischen Phase-in-Stoffe und Non-Phase-in-Stoffe unterschieden (siehe unten). Hersteller/Importeure sind natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Europäischen Gemeinschaft einen Stoff herstellen oder für die Einfuhr verantwortlich sind [Artikel 3 REACh-VO]. Hersteller in Form einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die Stoffe, Zubereitungen und/oder Erzeugnisse in die Gemeinschaft einführen, können im gegenseitigen Einverständnis eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter die Verpflichtungen für Importeure erfüllt. Wird ein Alleinvertreter benannt, informiert der Hersteller außerhalb der Gemeinschaft die innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Mitglieder seiner Lieferkette [Artikel 8 REACh-VO]. Phase-in-Stoffe sind:
Alle anderen Stoffe sind Non-Phase-in-Stoffe. Nicht in den Geltungsbereich von REACh fallen:
Generell können Stoffe, die bereits durch andere gesetzliche Vorschriften angemessen geregelt sind, komplett (siehe oben) oder von Teilen der REACh-Verordnung ausgenommen sein. Zum Beispiel gelten Stoffe für Kosmetika, da sie unter die Kosmetikrichtlinie fallen, automatisch als registriert. Die VorregistrierungDie Vorregistrierung ist nur für Phase-in-Stoffe (siehe oben, Geltungsbereich) möglich. Sie ist nicht verpflichtend. Hersteller und Importeure werden dennoch eine Vorregistrierung ihrer Phase-in-Stoffe durchführen, da nach dem 1. Dezember 2008 der Grundsatz „no data, no market“ gilt. Die Hersteller/Importeure dürfen dann ihre Phase-in-Stoffe nicht mehr in Verkehr bringen bis sie diese voll registriert haben und eine Registrierungsnummer besitzen. Überdies erhalten Hersteller/Importeure durch eine Vorregistrierung zwei wesentliche Vorteile. Zum einen erlangen sie, je nach Jahresmenge, eine Übergangsfrist (siehe Tabelle) für die volle Registrierung. Zum anderen setzt die Teilnahme an einem SIEF die Vorregistrierung voraus.
SIEF steht für Substance Information Exchange Forum. Es ist der Sinn der Vorregistrierung, dass die verschiedenen Hersteller oder Importeure identischer Stoffe zueinander finden. Im SIEF sollen Daten zu Stoffinformationen ausgetauscht werden. Die Vorregistrierung erfolgt elektronisch an die EChA (European Chemicals Agency, der europäischen Agentur für chemische Stoffe mit Sitz in Helsinki) z. B. mit dem Programm IUCLID 5 und ist kostenlos. Folgende Daten, die den Herstellern/Importeuren schon vorliegen sollten, müssen bei der Vorregistrierung angegeben werden:
Die RegistrierungArtikel 10 der REACh-VO beschreibt allgemein die Informationen, die zu Registrierungszwecken vorzulegen sind. Für alle Phase-in-Stoffe und Non-Phase-in-Stoffe ab 1 t/a muss ein technisches Dossier mittels IUCLID 5 eingereicht werden. Neben der Identität des Herstellers/Importeurs und der Identität des Stoffes muss das technische Dossier folgende Informationen enthalten:
Die geforderten Datensätze nach den Anhängen VII bis X beinhalten neben den physikalischen und chemischen Eigenschaften auch Angaben zur Toxikologie und Ökotoxizität. Bevor ein Registrant zur Erfüllung der Informationsanforderungen für die Registrierung einen Versuch durchführt, muss er innerhalb seines SIEF nachfragen, ob eine einschlägige Studie zur Verfügung steht. Wirbeltierstudien dürfen nicht wiederholt werden. Neue Versuche zur Datenerhebung sind nach der GLP (Guten Labor Praxis) durchzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen, welche in Anhang XI beschrieben werden, können Versuche begründet ausgelassen werden. Dafür müssen entsprechende Waiving-Methoden (z. B. Daten von Stoffen der gleichen Stoffgruppe oder Daten aus bereits vorhandenen Prüfungen, die nicht nach der GLP durchgeführt wurden) die geforderten Informationen liefern. REACh unterscheidet zwischen zwei Arten von Studienzusammenfassungen. Die einfache Studienzusammenfassung für Stoffmengen > 1 t/a enthält die Informationen der jeweiligen Anhänge VII bis X mit Beschreibungen zum Ziel, Methode, Ergebnis und Schlussfolgerung einer Studie. Mit der einfachen Studienzusammenfassung soll die Relevanz einer Studie bewertet werden können. Ab einer Stoffmenge von > 10 t/a muss zusätzlich eine qualifizierte Studienzusammenfassung erstellt werden. Diese soll eine unabhängige Bewertung der Studie ermöglichen. Nach Artikel 10 b) ist für Stoffmengen ab 10 t/a ein so genannter Stoffsicherheitsbericht (CSR für Chemical Safety Report) erforderlich. Kernstück des Stoffsicherheitsberichtes ist die Beschreibung der Exposition eines Stoffes und dessen Wirkung auf Mensch und Umwelt. Aus den Beurteilungen der Exposition und der Wirkung ergibt sich ein Risiko, welches ebenfalls für gefährliche Stoffe zu beschreiben ist. Der Stoffsicherheitsbericht setzt eine Kommunikation innerhalb der Lieferkette voraus. Das Know-how zur Exposition eines Stoffes geht hauptsächlich aus dessen Verwendung hervor und liegt naturgemäß mehr beim nachgeschalteten Anwender. Das Know-how zur Wirkung eines Stoffes und der Risikomanagementmaßnahmen liegt primär beim Hersteller oder Importeur. Anhang I der REACh-Verordnung beschreibt die Form und den Inhalt des Stoffsicherheitsberichtes. Demnach umfasst die Stoffsicherheitsbeurteilung folgende Schritte:
Nur wenn der Hersteller oder Importeur aufgrund der Schritte 1 bis 4 folgert, dass der Stoff oder die Zubereitung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder als PBT oder vPvB einzustufen ist, umfasst die Stoffsicherheitsbeurteilung auch die Schritte 5 und 6. Ist der Stoff nicht gefährlich und nicht als PBT oder vPvB zu beurteilen, sind eine Expositionsbewertung und Risikobeurteilung also nicht erforderlich. Das Ergebnis der Stoffsicherheitsbeurteilung ist im Stoffsicherheitsbericht zu dokumentieren. Ein Expositionsszenario beschreibt alle Bedingungen (z. B. bei der Herstellung, Verarbeitung, Verwendung und Entsorgung) über das gesamte Leben des Stoffes. Im Expositionsszenario sind weiterhin Maßnahmen zur Beherrschung der Exposition von Mensch und Umwelt beschrieben. Diese Verwendungsbedingungen und Maßnahmen zur Expositionsbeherrschung sind im umfassenden Sinne Risikomanagementmaßnahmen. Eine Verwendungs- und Expositionskategorie ist ein Expositionsszenario, das ein breites Spektrum von Verfahren und Verwendungen abdeckt. Es folgen Beispiele verschiedener Chemikalien-Inventare:
Literatur
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Chemikalien-Registrierung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |