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Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt Beschränkungen beim Inverkehrbringen und die Verbote von bestimmten gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) für den allgemeinen Gesundheits- und Umweltschutz im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Beschränkungen und Verbote, die überwiegend dem Arbeitsschutz dienen, werden in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) behandelt. Weiteres empfehlenswertes FachwissenDurch die im Jahr 1993 in Kraft getretene ChemVerbotsV wurde eine Neuordnung und Zusammenfassung verschiedener Einzelverordnungen nach § 17 des Chemikaliengesetzes vorgenommen. Mit Ausnahme der FCKW-Halon-Verbotsverordnung (FCKWHalonV) und der schon genannten GefStoffV sind damit alle stoffbezogenen Inverkehrbringensverbote und -beschränkungen in einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst, während früher die Vorschriften über das Inverkehrbringen auch in der Gefrahrstoffverordnung geregelt wurden. Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt die Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens von gefährlichen Stoffen allgemein und von besonders gefährlichen Stoffen im speziellen (z.B. Asbest, Formaldehyd, Dioxinen und Furanen, Benzol, aromatischen Aminen, Arsen-, Quecksilber- und Cadmiumverbindungen, Polychlorierte Biphenylen und Polychlorierten Terphenylen, Pentachlorphenolen, Vinylchlorid, aliphatischen Kohlenwasserstoffen, Teerölen). Den Inverkehrbringenden werden eine Reihe von Pflichten auferlegt, so beispielsweise behördliche Erlaubnispflichten, Anzeigepflichten, Aufzeichnungspflichten oder auch Sachkundenachweise. Weiterhin wurde für eine Anzahl von Stoffen ein Selbstbedienungsverbot vorgeschrieben. Handel mit GefahrstoffenDie Beschränkungen der Chemikalien-Verbotsverordnung gelten auch für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen im Versandhandel (auch als elektronischer Handel über das Internet). Stoffe und Zubereitung, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden (§ 4 Abs. 2 ChemVerbotsV). Für das Inverkehrbringen von giftigen und sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig (§ 2 Abs. 1), wobei bestimmte Ausnahmen gelten. Eine Erlaubnis erhält, wer die Sachkunde nachweist, mindestens 18 Jahre alt ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Abgabe von giftigen, sehr giftigen, hochentzündlichen und krebserzeugenden Gefahrstoffen gelten die Informations- und Aufzeichnungspflichten des § 3. Der Abgebende muss sich vergewissern, dass der Abnehmer die Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach § 2 erfüllt hat und mindestens 18 Jahre alt ist. Schließlich muss der Abgebende bei giftigen, sehr giftigen, brandfördernden, hochentzündlichen oder krebserregenden, mutagenen oder fruchtschädigenden Stoffen und Zubereitungen die Identität des Abnehmers feststellen, sofern sie ihm nicht schon bekannt ist. Weitergehende Beschränkungen für bestimmte Produkte (z.B. Asbest, Bahnschwellen usw.) sind im Anhang der Chemikalien-Verbotsverordnung festgelegt. Verstöße gegen die Chemikalien-Verbotsverordnung sind entweder Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel die Abgabe verbotener Stoffe im Versandhandel oder die Nichteinhaltung der Informations- und Aufzeichnungspflichten nach § 3) oder Straftaten (zum Beispiel das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Materialien im Internet). SachkundeDie notwendige Sachkunde nach der Verordnung kann durch eine Prüfung, welche durch die nach Landesrecht zuständige Behörde durchgeführt wird, erbracht werden. Außerdem gelten folgende Berufsabschlüsse als Sachkundenachweis:
Außerdem wird die Sachkunde auch erbracht, wenn die Sachkunde nach alten Vorschriften nachgewiesen wurde. Die Prüfung muß sich auf folgende Gebiete erstrecken:
Eine Beschränkung auf einzelne Stoffe oder Zubereitungen ist möglich, ebenso die Beschränkung auf die Rechtskunde, falls die Sachkunde über die Stoffe bereits durch die Ausbildung erbracht wird. Siehe auch: Dreckiges Dutzend
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Chemikalien-Verbotsverordnung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |