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Chemikaliengesetz (Schweiz)
Das Chemikaliengesetz ist ein Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) in der Schweiz. Es führt die Aspekte des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes auf Verordnungsstufe zusammen und somit zu einer Angleichung an die Gesetzgebung anderer Industrieländer.[1] Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
InhaltDas Chemikaliengesetz hat zum Zweck das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen. Es regelt den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen. Diese gelten als gefährlich, wenn sie das Leben oder die Gesundheit durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können. Falls Mikroorganismen in Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln Verwendung finden, ist der Umgang damit den Stoffen und Zubereitungen gleichgestellt. Als Grundsätze definiert ist die Pflicht zur Selbstkontrolle, die Informationspflicht gegenüber Abnehmerinnen und Abnehmern, sowie die Sorgfaltspflicht. Im Einzelnen geregelt werden die Anmeldung und Zulassung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen allgemein sowie Sonderbestimmungen. Vergleich mit dem EU-RechtDas schweizerische Chemikalienrecht ist seit dem 1. August 2005 weitestgehend mit dem heute geltenden EU-Chemikalienrecht (REACH) harmonisiert. Auf der Gesetzesstufe weicht das Schweizer Recht von der REACH-Verordnung in einigen zentralen Punkten ab:[2]
GeschichteBis zum 31. Juli 2005 wurden Chemikalien und Zubereitungen nach dem schweizerischen Giftgesetz von 1969 in Giftklassen eingeteilt und in der Giftliste gesammelt.[3] Sämtliche Stoffe und Produkte, die dem Geltungsbereich des Giftgesetzes unterlagen, mussten vor dem Inverkehrbringen beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) angemeldet und mit amtlicher Verfügung in eine Giftklasse eingestuft werden. Gewerbliche Produkte musste die Anmelderfirma nach den Richtlinien des BAG selber einstufen und vor der Markteinführung ebenfalls anmelden. Eine Besonderheit war, dass die Anmelderfirma eine Schweizer Firma sein musste. Dadurch wurden Stoffe und Produkte über Schweizer Niederlassungen oder Dienstleistungsunternehmen angemeldet. Die Einteilung stützte sich auf den LD50-Wert. Die Verpackungen von Giften mussten das Giftband (schwarz mit Totenkopfsymbol/gelb/rot) tragen. Das Giftband beinhaltete Informationen über die Art des Giftes, Gefahrenhinweise, Giftklasse und die BAG-T-Nummer.
Farbgebung ist den jeweiligen Giftbändern nachempfunden. Beispiel für ein Giftband eines Backofenreiniger-Sprays:
Per 1. August 2005 sind die Giftklassen durch die in der EU üblichen Gefahrensymbole ersetzt worden. Die Übergangsbestimmungen liefen am 31. Juli 2007 aus. Fussnoten und Quellen
Kategorien: Chemikalienrecht | Gefährliche Stoffe und Güter |
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Chemikaliengesetz_(Schweiz) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |