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Düngemittelgesetz
Die rechtliche Grundlage für den Vertrieb von Düngemitteln ist das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977. Dieses dient mit seinen Durchführungsverordnungen vorrangig einer Angleichung der in der BRD gültigen Vorschriften an einschlägige EU-Vorschriften. Im Sinne dieses Gesetzes sind: Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
Düngemittel:Stoffe, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und mittelbar Nutzpflanzen zugeführt zu werden, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern. Wirtschaftsdünger:Tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle, Jauche, Stroh und ähnliche Nebenerzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion. Sekundärrohstoffdünger:Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen. Kultursubstrate:Pflanzenerden, Mischungen auf der Grundlage von Torf und andere Substrate, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, auch in flüssiger Form (z.B. für Hydrokultur, Wasserkultur). Bodenhilfsstoffe:Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehle. Pflanzenhilfsmittel:Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken. Im Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 wurde das Düngemittelgesetz zu einem Anwendungsgesetz geändert. Die wichtigsten Grundsätze lauten:
Düngemittel dürfen Gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung zugelassen ist. Die Vorschriften zur Abgrenzung der Düngemitteltypen voneinander beziehen sich auf
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Düngemittelgesetz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |