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Landessammelstelle



Radioaktive Abfälle müssen gemäß Atomgesetz geordnet beseitigt werden. Hierfür ist nach dem Verursacherprinzip der jeweilige Abfallerzeuger verantwortlich. Die Beseitigung erfolgt letztlich in einem Endlager. Bis ein solches Endlager zur Verfügung steht, müssen die Abfälle zwischengelagert werden. Für radioaktive Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung hat das Gesetz den Bundesländern die Verpflichtung auferlegt, für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet anfallenden radioaktiven Abfälle Landessammelstellen einzurichten.

Manche Bundesländer verfügen heute über eigene Landessammelstellen, in denen ausschließlich Abfälle aus ihrem Zuständigkeitsbereich zwischengelagert werden (z. B. Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen). Andere Länder haben sich zusammengeschlossen und betreiben mit einem oder mehreren weiteren Bundesländern gemeinsam eine Landessammelstelle (z. B. Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Sachsen-Anhalt).

 
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