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TagessatzDer Begriff Tagessatz hat mehrere Bedeutungen: Weiteres empfehlenswertes Fachwissen
Kosten, HonorareHonorar- bzw. Kostensätze für Dienstleistungen, die sich über längere Zeiträume erstrecken, z.B. für eine Softwareentwicklung, werden in der Regel nicht nach Stunden-, sondern nach Tagessätzen bemessen. Es handelt sich also um den Preis eines Manntags, bzw. Personentags an Dienstleistungen. Tagessätze bei DienstreisenBei Dienstreisen wird dem Arbeitnehmer - insbesondere im öffentlichen Dienst - der Mehraufwand (untertags, Nächtigung, Reisekosten usw.) meist in Form pauschalierter Tagessätze (vlg. Diäten) vergütet. Die Tagessätze richten sich nach den durchschnittlichen Kosten im jeweiligen Land und teilweise auch nach der Dienststellung des Betroffenen ("standesgemäß" üblicher Aufwand). In Deutschland (?) und Österreich gebührt das Tagespauschale ab 12 Stunden und beträgt etwa 25 Euro, bei kürzeren Dienstreisen aliquot. NichtseßhaftenhilfeAuszahlungen der Gemeinden an Obdachlose nach dem SGB XII in Form von Tagessätzen. Geldstrafe (Strafrecht)Im deutschen Strafrecht werden Geldstrafen in Form von sogenannten "Tagessätzen" berechnet und verhängt. Grundlage ist § 40 StGB. Der "Wert" eines Tagessatzes entspricht dabei, um weniger wohlhabende Bürger nicht zu benachteiligen, in etwa 1/30 (einem Dreißigstel) des monatlichen Nettoeinkommens des Verurteilten, somit sozusagen dem Nettoeinkommen eines Tages. Das Gericht beurteilt das Maß der Schuld des Angeklagten und verhängt eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen. Je größer die Schuld, desto größer die Anzahl der verhängten Tagessätze. Soll z.B. eine Geldstrafe in Höhe eines Monatseinkommens verhängt werden, wird das Gericht 30 Tagessätze verhängen. BeispielDie Angeklagten X und Y werden wegen eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls verurteilt. Das Gericht sieht die Schuld der beiden Angeklagten als gleich groß an. X ist arbeitslos und erhält 900,00 € Arbeitslosengeld. Y ist Arzt in einer Klinik und hat ein Nettoeinkommen von 3.600,00 €. Da das Maß der Schuld bei beiden gleich hoch ist, soll das Strafmaß bei beiden ebenfalls gleich ausfallen. Würde man aber beide zu einer Geldstrafe von z.B. 1.000,00 € verurteilen, würde diese Strafe X – aufgrund des geringeren Einkommens – weit mehr belasten als Y. Nun greift die Verhängung in Tagessätzen ein. Aufgrund des gleichen Maßes an Schuld werden beide Angeklagten zu jeweils 20 Tagessätzen verurteilt. Beim Angeklagten X entspricht die Höhe des einzelnen Tagessatzes 30,00 € (900,00 Monatseinkommen / 30 Tage eines Monats = 30,00 € Tageseinkommen). Die Anzahl der verhängten Tagessätze wird nun mit der Höhe des einzelnen Tagessatzes multipliziert. Daraus ergibt sich die von X zu zahlende Geldstrafe von 600,00 € (20*30=600). Beim Angeklagten Y entspricht jedoch ein Tagessatz dem Betrag von 120,00 € (3600/30=120). Dies multipliziert mit dem Strafmaß von 20 Tagessätzen ergibt eine Geldstrafe von 2.400,00 €. Trotz der selben Anzahl der verhängten Tagessätze bei X und Y muss Y also eine viermal so hohe Geldstrafe zahlen, da auch sein Einkommen viermal so hoch ist wie das des Angeklagten X. Höchst- und MindestmaßDie geringstmögliche Anzahl an Tagessätzen, die das Gericht lt. Gesetz (§ 40, Abs. 1 StGB) verhängen kann, beträgt 5. Die höchstmögliche Anzahl beträgt 360 für eine Einzeltat bzw. 720 für mehrere Gesetzesverletzungen (§ 54, Abs. 2 StGB). Die geringstmögliche Höhe des einzelnen Tagessatzes kann das Gericht bei 1,00 € ansetzen, die höchstmögliche bei 5.000,00 € (§ 40, Abs. 2 StGB). Daraus ergibt sich, dass die kleinste Geldstrafe, die überhaupt verhängt werden kann 5,00 € beträgt (5*1) und die größte 1,8 Mio. € (360*5000) ErsatzfreiheitsstrafeZahlt ein Verurteilter die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht, tritt anstelle von einem Tagessatz ein Tag Haft. Bei 20 verhängten Tagessätzen müssten also 20 Tage „Ersatzfreiheitsstrafe“ abgesessen werden. Auch hier ist ersichtlich, dass das Einkommen unberücksichtigt bleibt, der „arme“ Verurteilte also nicht länger oder kürzer in Haft muss als der „reiche“ Verurteilte, wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird. Es gibt jedoch – entgegen einer weit verbreiteten Annahme – keine Wahlmöglichkeit zwischen „zahlen“ oder „sitzen“. Wenn der Verurteilte wirtschaftlich in der Lage ist zu zahlen, wird zunächst im Wege der Zwangsvollstreckung in Einkommen und Vermögen (z.B. Lohnpfändung) versucht, die Geldstrafe beizutreiben. Erst wenn das erfolglos bleibt oder von vornherein aussichtslos erscheint (z.B. bei einem Sozialhilfeempfänger), weil der pfändungsfreie Betrag beim Einkommen nicht überschritten wird, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Zu beachten ist, dass der pfändungsfreie Betrag hier nicht dem der Zivilprozessordnung (ca. 1.000,00 €) entspricht, sondern lediglich in der Höhe des „zum Leben Unerlässlichen“ liegt, also auf Sozialhilfeniveau.
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