Hexachlorbenzol: Abfälle sicher entsorgen
Verbrennung in Deutschland ist umweltgerecht
Artikel 6 des Stockholmer Übereinkommens will sicherstellen, dass noch vorhandene POPs langfristig so entsorgt werden, dass sie sich nicht in der Umwelt verteilen oder durch unsachgerechte Handhabung eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können. Um HCB endgültig zu zerstören, sind Sonderabfallbehandlungsanlagen erforderlich, die nach dem Stand der bestverfügbaren Technik ausgerüstet sind und die Substanz vollkommen zerlegen, ohne gleichzeitig unerwünschte organische und chlorierte Nebenprodukte - etwa die persistenten organischen Schadstoffe polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (PCDD/F) - in die Umwelt frei zu setzen.
Deutschland verfügt über solche Sonderabfallverbrennungsanlagen, die ihre Leistungsfähigkeit bereits bei der Entsorgung von Abfällen, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthielten, unter Beweis stellten. So sind sie zum Beispiel mit einem Annahme- und Dosiersystem für problematische flüssige Abfälle, mit einem Drehrohrofen und anschließender Nachbrennkammer als Verbrennungsaggregat und einer hochleistungsfähigen Abgasreinigung mit mehrstufiger Nasswäsche ausgerüstet. Die Anlagen sind zudem optimal auf die Annahme und Zwischenlagerung chemisch verunreinigter Feststoffe und kritischer flüssiger Abfälle - einschließlich Fassware - eingerichtet. Australien hat nach Kenntnis des UBA keine Entsorgungsanlagen, die mit solcher Technik ausgerüstet sind. Die dortigen Anlagen sind für den Großteil der HCB-Abfälle - festes HCB in Fässern, verunreinigter Boden und Verpackungen - nicht geeignet oder verfügen nicht über ausreichende Kapazitäten, um die Abfälle in einem vertretbaren Zeitraum zu entsorgen.
Nach dem Stockholmer Übereinkommen ist der Export zur irreversiblen Entsorgung der POP-Abfälle akzeptabel, solange das gewählte Entsorgungsverfahren die Anforderungen zur Vermeidung oder Minimierung des POP-Eintrags in die Umwelt einhält.
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