Nickel gehört nicht in Tätowiermittel und Permanent Make-up
BfR sieht steigendes Allergierisiko durch nickelhaltige Tätowiermittel
Nickel ist das Kontaktallergen mit der höchsten Sensibilisierungsrate. Verbraucher, die gegen Nickel allergisch sind, können das Allergen im Alltag kaum vermeiden, da der Stoff in Lebensmitteln, Schmuck, Piercings, Lederwaren, Farben oder Haushaltsprodukten sowie Zahnersatz oder Körperimplantaten enthalten ist. Eine Nickelallergie kann somit eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität und auch der medizinischen Therapiemöglichkeiten bedeuten.
Bei einer Allergie gegen Nickel handelt es sich um eine Überempfindlichkeitsreaktion mit teilweise schweren Hautveränderungen. Als Reaktion auf Nickel in Tätowiermitteln wird von allergischen Hautveränderungen wie Flechten- oder Granulombildung berichtet. Systematisch erhobene Daten zu Nickelallergien, die nach dem Stechen eines Tattoos oder Permanent Make-Up auftraten, sind dem BfR jedoch nicht bekannt. Es gibt keine Meldepflicht für Nickelallergien, weswegen eine Datenerhebung schwierig ist. In Deutschland sind rund 9 % der Bevölkerung tätowiert, die Tendenz ist steigend. Deswegen ist zu erwarten, dass Nickelallergien in den kommenden Jahren zunehmen werden.
Nickel ist in vielen Tätowiermitteln sowie in Permanent Make-Up nachweisbar. Dabei muss es nicht einmal Bestandteil der Farbpigmente oder der Trägermittel sein, sondern kann auch als Verunreinigung während des Herstellungsprozesses in das Tätowiermittel eingetragen werden. In diesen Fällen ist es als Inhaltsstoff nicht erkennbar. Anders als für kosmetische Mittel, in denen Nickel bis auf Spuren nicht enthalten sein darf, ist der Stoff für Tätowiermittel nur teilweise reguliert, soweit er in Verbindungen enthalten ist, die in Anlage 1 der KosmetikV gelistet und damit in Tätowiermitteln verboten sind. Aus Sicht des BfR sollte jedoch gerade in Tattoos und Permanent Make-Up kein Nickel enthalten sein, da die Hautbarriere als Schutz wegfällt, wenn die Mittel direkt in die Haut eingestochen werden. Das BfR empfiehlt, Nickel in Tätowiermittel auf das technisch geringst mögliche Maß zu beschränken.
Tätowiermittel und Permanent Make-Up sind in Deutschland seit 2009 durch die Tätowiermittelverordnung geregelt. Die Verordnung benennt in einer Negativliste Stoffe, welche nicht verwendet werden dürfen, wie beispielsweise krebserzeugende Azofarbstoffe und das allergene p-Phenylendiamin. Um langfristig gesundheitlich unbedenkliche Tätowiermittel sicherzustellen, sollten nur bewertete und gesundheitlich unbedenkliche Stoffe in Tätowiermitteln verwendet werden. Bislang weiß man bei vielen Stoffen, die in Tätowiermitteln enthalten sein können, nicht, wie sie im Körper wirken. Herstellern und Inverkehrbringern von Tätowiermitteln liegen dazu oftmals keine Daten vor.
Aus Sicht des BfR sollten vorrangig die Farbmittel auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit hin bewertet werden. Dabei ist im Besonderen ihre Reinheit bzw. Verunreinigung mit Schwermetallen und die Bildung von möglichen Spaltprodukten wie krebserzeugenden aromatischen Aminen, die durch den Stoffwechselprozess sowie durch UV- (auch in der Sonne) und Laserstrahlung entstehen könnten, zu prüfen. Weiterhin sollten toxikologische Daten dazu vorliegen, ob das Farbmittel erbgutverändernde, krebserzeugende oder fruchtbarkeitsschädigende Wirkungen hat, ob es die Haut und Schleimhäute reizt oder Allergien auslösen kann.
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