Letzte Frist zur Einführung der CLP-Kennzeichnung läuft ab
Gefährliche Gemische brauchen neue Etiketten
habelfrank, pixabay.com, CC0
Mit der CLP-Verordnung hat die Europäische Union die Empfehlungen der Vereinten Nationen zum sogenannten Global Harmonisierten System (GHS) umgesetzt. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling, Packaging) von Chemikalien weltweit zu vereinheitlichen. Die Umstellung auf die neue Kennzeichnung erfolgte schrittweise zuerst für Stoffe und anschließend für Gemische. So hatten die verantwortlichen Hersteller, Importeure und Formulierer genügend Zeit, die neuen Regelungen kennenzulernen und die erforderlichen Änderungen einzuleiten. In den vergangenen zwei Jahren konnten Gemische noch mit der alten Gefahrenkennzeichnung verkauft werden, wenn sie vor dem 1. Juni 2015 bereits in Verkehr gebracht waren und sich beispielsweise in den Verkaufsregalen befanden. Zum 1. Juni endet jetzt die letzte Abverkaufsfrist.
Dieses Stichdatum ist für den Handel von erheblicher Bedeutung. Es dürfen nur noch Gemische verkauft werden, die nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind. Für die überwiegende Anzahl der Gemische ist es den Lieferanten gelungen, die neue Kennzeichnung rechtzeitig einzuführen und den Abverkauf der alten Ware zu organisieren. Doch wie ist mit einzelnen Restbeständen umzugehen, die sich möglicherweise noch kurz vor Ablauf der Frist in den Verkaufsregalen befinden? Als Vorbereitung auf den Stichtag sollten solche Restwaren aus den Regalen entfernt werden. Dies betrifft Verkaufsstellen, bei denen eine Selbstbedienung durch die Kunden möglich ist. Außerdem sollte das Verkaufspersonal informiert werden, damit auch aus dem Lager keine Gemische mit abgelaufener Kennzeichnung weitergegeben werden. Für Waren, die auch zum Stichtag noch mit den veralteten Etiketten ausgerüstet sind, könnte eine Rückführung an den Lieferanten erwogen werden. Alternativ könnte umetikettiert werden. Dabei müssen jedoch unbedingt Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergriffen werden. Beispielsweise könnten Vorlieferanten geeignete Etiketten mit der neuen Kennzeichnung zur Verfügung stellen.
Gewerbliche und private Anwender, die Gemische mit der „alten“ Kennzeichnung erworben haben und diese aufbrauchen und nicht weiterverkaufen, sind von dieser Frist nicht betroffen. Für die innerbetriebliche Verwendung ist es nicht erforderlich die Kennzeichnung umzustellen. Allerdings muss gegebenenfalls auf eine geänderte Einstufung korrekt reagiert werden. Dann müssen die Betriebsanweisungen eindeutige Umgangsvorschriften für beide Optionen enthalten, also für altes und neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem.
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