Arzneimittel-Hersteller haftet nicht immer für Nebenwirkungen
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Patienten gegen einen Arzneimittelhersteller ab. Der Kläger hatte vorgebracht, die Nebenwirkungen eines ihm verschriebenen Medikaments gingen über das medizinisch vertretbare Maß hinaus. Ein alternatives Mittel führe weit seltener zu Nebenwirkungen.
Das OLG ließ sich von dieser Argumentation nicht überzeugen. Ein Sachverständiger habe dargelegt, dass die Nebenwirkung des alternativen Mittels meist gravierender seien, da sie sogar bis zum Tod führen könnten. Daher halte sich das vom Kläger beanstandete Mittel noch in einem rechtlich sowie medizinisch vertretbaren Risikorahmen.
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