Arzneimittel-Hersteller haftet nicht immer für Nebenwirkungen

06.01.2003

Frankfurt/Main (dpa) - Der Hersteller eines Arzneimittels haftet für schädliche Wirkungen nur dann, wenn diese über ein nach den Erkenntnissen der Medizin vertretbares Maß hinausgehen. Nach einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts (OLG) ist diese Grenze nicht überschritten, wenn bei einem anderen in Betracht kommenden Arzneimittel die Wahrscheinlichkeit schädlicher Wirkungen zwar geringer ist, deren Folgen jedoch erheblich gravierender sind (Az.: 16 U 127/01).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Patienten gegen einen Arzneimittelhersteller ab. Der Kläger hatte vorgebracht, die Nebenwirkungen eines ihm verschriebenen Medikaments gingen über das medizinisch vertretbare Maß hinaus. Ein alternatives Mittel führe weit seltener zu Nebenwirkungen.

Das OLG ließ sich von dieser Argumentation nicht überzeugen. Ein Sachverständiger habe dargelegt, dass die Nebenwirkung des alternativen Mittels meist gravierender seien, da sie sogar bis zum Tod führen könnten. Daher halte sich das vom Kläger beanstandete Mittel noch in einem rechtlich sowie medizinisch vertretbaren Risikorahmen.

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