Bundeskabinett verbietet Einsatz von chromathaltigem Zement sowie von Nonylphenol und Nonylphenolethoxylat
Mit der beschlossenen Verordnung wird eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates in deutsches Recht umgesetzt. Deutschland hat sich im Rahmen der Beratungen auf EU-Ebene maßgeblich für diese Regelungen eingesetzt. Das Verbot von gesundheitsgefährlichem chromathaltigem Zement geht sogar auf deutsche Initiative zurück. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.
Nonylphenolethoxylate (NPE) werden vornehmlich als Tenside und Emulgatoren eingesetzt. Durch biologischen Abbau werden die nur schwer abbaubaren Nonylphenole (NP) gebildet. Sie gelangen über industrielle und kommunale Abwässer in die Gewässer. Seit 1986 besteht eine freiwillige Selbstverpflichtung der Industrie zum Verzicht auf Alkylphenolethoxylate (APEO), zu denen auch NPE zählt, in Haushaltswasch- und -reinigungsmitteln. Die Selbstverpflichtung wurde 1992 auf industrielle Reinigungsmittel erweitert. Trotzdem findet sich NP nicht nur in Gewässern sondern auch in zahlreichen Lebensmitteln. Neuere Studien errechnen in Deutschland eine Aufnahmemenge von 7,5 Mikrogramm pro Person und Tag.
Ziel des Verbotes von chromathaltigem Zement ist, die sogenannte "Maurerkrätze", die mit Abstand häufigste Berufskrankheit im Baugewerbe, einzudämmen. Neben dem persönlichen Leid der Betroffenen verursacht dieErkrankung hohe Kosten durch Berufsunfähigkeit sowie für die Behandlung und Rehabilitation. Ursache der Hauterkrankung ist das Kontaktallergien auslösende Chromat im Zement. Untersuchungen belegen, dass durch die Verwendung chromatarmer Zemente die Zahl der durch Kontakt mit Zement verursachten Hautekzeme stark zurückgeht.
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