"Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V." gegründet
"Die Mitgliedsunternehmen des Verbands Forschender Arzneimittelhersteller haben heute die 'Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.' gegründet. Damit wollen wir sicherstellen, dass in der Zusammenarbeit von Ärzten und Industrie Verhaltensregelungen eingehalten werden, die eine unlautere Beeinflussung der ärztlichen Unabhängigkeit ausschließen. Die Schiedsstelle des Vereins wird allen Beanstandungen nachgehen und bei Verstößen Sanktionen verhängen", erklärte Dr. Dr. Andreas Barner, Vorstandsvorsitzender des Verbands Forschender Arzneimittelhersteller heute in Berlin.
Barner verwies gleichzeitig auf die unverzichtbare enge Zusammenarbeit mit den Ärzten bei der Erforschung und Entwicklung neuer Arzneimittel wie auch bei der Beobachtung und Weiterentwicklung bereits eingeführter Arzneimittel. Diese Formen der Kooperation seien grundsätzlich forschungs- und gesundheitspolitisch erwünscht, weltweit etabliert und unbestritten. "Gerade deshalb können wir es uns nicht leisten, dass durch einzelne Missbrauchsfälle die ganze Branche und damit auch legitime Kooperationsformen in Misskredit gebracht werden", so Barner.
In den letzten Jahren seien in Abstimmung mit der Ärzteschaft klare Standards erarbeitet und verabschiedet worden, so im Mai letzten Jahres die "Verhaltensempfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Ärzten". Nun gehe es darum, die Einhaltung und Verbindlichkeit dieser Empfehlungen sicherzustellen. Der Verein habe sie deshalb zur Grundlage seines Kodex gemacht, dem alle Mitglieder zu entsprechen hätten.
Die Vereinsmitglieder seien gefordert, die Verhaltensstandards firmenintern durchzusetzen. Ziel sei es, zulässige Kooperationsformen zu erhalten, sie aber so restriktiv zu gestalten, dass die Therapiefreiheit des Arztes nicht unlauter beeinflusst wird. Als Beispiele nannte Barner das konsequente Verhindern von Fortbildungsveranstaltungen mit touristischem oder Unterhaltungscharakter. Fortbildungsveranstaltungen werden auch in Zukunft unverzichtbar sein, aber sie müssen auf Wissensvermittlung fokussiert sein. Außerdem werde beispielsweise vorgeschrieben, dass der Arzt in einer vertraglichen Zusammenarbeit mit einem pharmazeutischen Unternehmen nur für echte wissenschaftliche oder fachliche Tätigkeiten entlohnt, aber nicht für seine Verordnungsweise belohnt wird.
"Wir glauben, dass eine funktionierende Selbstregulierung besser ist als eine weitere staatliche Reglementierung", begründete Barner die Initiative der VFA-Mitgliedsunternehmen. Verstöße gegen den Vereinskodex könnten bei der Schiedsstelle von jedermann und jeder Institution angezeigt werden, etwa von Patienten, Ärzten, Unternehmen, Krankenkassen oder Behörden.
Die Schiedsstelle des Vereins besteht aus zwei Instanzen: Bei Verstößen gegen den Kodex kann der Spruchkörper erster Instanz, wenn sich das Unternehmen nicht einsichtig zeigt, Geldstrafen bis zu 50.000 Euro verhängen. Der Spruchkörper zweiter Instanz, der mehrheitlich mit Personen außerhalb der Industrie besetzt ist, kann Geldstrafen bis zu 250.000 Euro sowie bei besonders gravierenden Fällen eine öffentliche Rüge verhängen. Barner: "Die Sanktionsmöglichkeiten der 2. Instanz liegen weit über dem gesetzlichen Rahmen für Bußgelder bei Werbeverstößen." Ihre Arbeit könne die Schiedsstelle spätestens im Sommer aufnehmen, sobald ihre Mitglieder - unter Mitwirkung von Ärzte- und Patientenverbänden - berufen seien und der Kodex vom Bundeskartellamt als Wettbewerbsregeln anerkannt ist, erläuterte Barner. Der Verein werde danach regelmäßig über seine Arbeit berichten.
Die "Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V." sei zwar eine Initiative der Mitgliedsunternehmen des VFA, sie stehe aber allen Unternehmen der pharmazeutischen Industrie offen, betonte Barner. "Wir haben uns entschlossen voranzugehen und setzen auf weitere Beteiligung in der ganzen Industrie." Der VFA-Vorstandsvorsitzende stellte in diesem Zusammenhang klar, dass der Verein im Falle von Gesetzesverstößen auch - in Funktion eines Wettbewerbsvereins - gegen Nichtmitglieder gerichtlich vorgehen könne, damit aus rechtswidrigem Verhalten keine wettbewerblichen Vorteile gezogen würden.
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