Verbot krebserzeugender Keramikfasern in verbrauchernahen Produkten rückt näher
Mit der europäischen Richtlinie 2001/41/EG vom 19. Juni 2001, die mit der Chemikalien-Verbotsverordnung in Deutschland umgesetzt wurde, ist die Abgabe von keramischen Mineralfasern als Stoffe oder in Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent an private Endverbraucher bereits verboten. Verbrauchernahe Erzeugnisse, die krebserzeugende Stoffe enthalten und freisetzen können, werden mit dieser Richtlinie allerdings nicht geregelt. Diese Lücke wird jetzt geschlossen: Im Nachgang zu einer Anhörung im Umweltbundesamt und zahlreichen Diskussionen mit Behörden sowie der betroffenen Industrie hat das Bundesumweltministerium nunmehr den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, die ein Vermarktungsverbot auch für derartige Erzeugnisse vorsieht.
Die künstlich hergestellten keramische Mineralfasern werden wegen ihrer hohen Temperaturstabilität besonders zur Wärmeisolierung eingesetzt. Seit 1997 sind Keramikfasern in der Europäischen Union als krebserzeugende Stoffe der Kategorie 2 ("Auslösung von Krebs im Tierversuch nachgewiesen") eingestuft. Die krebserzeugende Wirkung von Keramikfaserstäuben ist mit der von Asbest vergleichbar.
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