REACH und GHS mit TÜV SÜD zielsicher umsetzen
Effiziente Umsetzung verbessert Marktchancen
„Wer REACH und GHS effizient umsetzt, erhöht seine Marktchancen gegenüber Wettbewerbern“, erklärt Dr. Fritz Prechtl, REACH-Manager bei TÜV SÜD Industrie Service. Bei der Registrierung eines Stoffes durch den Hersteller oder Importeur sollten die vorgesehenen Verwendungen des Stoffes bei den nachgeschalteten Anwendern berücksichtigt werden. Angaben aus dem Registrierungsdossier - beispielsweise bezüglich der Einstufung und Kennzeichnung - finden sich später auch in den Sicherheitsdatenblättern. Für die Umsetzung ist daher ein Systemansatz sinnvoll. „Die von REACH und GHS erfassten Regelungsbereiche sind zwar nicht deckungsgleich, doch gibt es zahlreiche Schnittstellen zwischen den Verordnungen“, sagt Dr. Prechtl. „GHS sollte daher nicht isoliert, sondern im Zusammenwirken mit REACH betrachtet werden.“
REACH: registrieren, bewerten, zulassen und beschränken
Mit der REACH-Verordnung sollen durch die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung mögliche negative Auswirkungen von Chemikalien auf den Menschen und die Umwelt verhindert werden. „Für viele derzeit auf dem Markt befindlichen Chemikalien existieren bisher noch keine genauen Informationen über deren Gefahren- und Risikopotenzial“, sagt Dr. Prechtl. Während die Vorregistrierungsphase im Dezember 2008 ausgelaufen ist, sieht das Regelwerk für bisher nicht registrierte Stoffe gestaffelte Fristen vor. Abhängig von der Menge und den schädlichen Wirkungen sind chemische Stoffe bis zum 30. November 2010, 31. Mai 2013 oder 31. Mai 2018 zu registrieren. „Im Gegensatz zur Vorregistrierung ist die eigentliche Registrierung aufwändiger und zeitintensiver“, sagt der TÜV SÜD-Experte. „Die Fristen müssen unbedingt eingehalten werden.“ Nicht registrierte chemische Stoffe dürfen nach Ablauf der jeweiligen Frist innerhalb der Europäischen Union nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Abgesehen von einigen Ausnahmen gilt die Registrierungspflicht für Stoffe, die in Mengen von mindestens einer Tonne pro Jahr und Unternehmen in der EU produziert oder in die EU importiert werden. Weitergehende Anforderungen ergeben sich unter anderem ab einer Menge von zehn Tonnen pro Jahr. Hierzu ist vom Hersteller oder Importeur ein Stoffsicherheitsbericht vorzulegen, in dem auch die Verwendung des Stoffes berücksichtigt werden muss. „Zahlreiche Lieferanten von Stoffen außerhalb der EU nutzen die Möglichkeit, die von ihnen in die EU importierten Stoffe durch TÜV SÜD als Alleinvertreter registrieren zu lassen“, berichtet Dr. Prechtl. „Mit unserem internationalen REACH-Netzwerk können wir Unternehmen weltweit unterstützen.“ Derzeit stehe die Kommunikation in den SIEF im Vordergrund. Hier würden viele Tücken finanzieller und rechtlicher Art lauern.
GHS: einstufen und kennzeichnen
Als weltweit einheitliches System für die Risikoeinstufung von Chemikalien soll GHS die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische harmonisieren und die Gefahrenkommunikation verbessern. Die neue Verordnung löst das System der Einstufung und Kennzeichnung nach der Stoffrichtlinie und der Zubereitungsrichtlinie ab. Danach sind innerhalb bestimmter Fristen Stoffe und Gemische neu einzustufen und die Kennzeichnungen zu ändern. „Die GHS-Verordnung sieht für viele Beurteilungen - insbesondere Beurteilungen komplexer Art (Toxikologie, Ökotoxikologie) - explizit Expertenbeurteilungen vor“, erklärt Dr. Reiml. Auch bei der Umsetzung von GHS im Alltag werden hohe Anforderungen an die Akteure gestellt. Dazu gehören beispielsweise umfassende Kommunikationspflichten in der Lieferkette für die wiederum eigene Fristen gelten. Schrittweise müssen auch die Sicherheitsdatenblätter überarbeitet und die Betriebsanweisungen entsprechend angepasst werden. „Nicht immer sind die Verpflichtungen und Konsequenzen auf den ersten Blick ersichtlich“, sagt der TÜV SÜD-Experte. Für die neue Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sieht GHS Übergangsregelungen bis Dezember 2010 und Juni 2015 vor.