Brexit hat Folgen für Chemiehandel
Großbritannien startet eigenes Chemikalienrecht „UK-REACH“
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Die britische Regierung hat das „REACH etc. (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019“ (UK-REACH) erlassen, das nach Ende des Übergangszeitraums in Kraft treten soll. Es ist weitgehend mit dem EU-REACH (EU-VO Nr. 1907/2006) deckungsgleich, aber auf Großbritannien beschränkt. EU-REACH-Registrierungen haben keine Gültigkeit in Großbritannien mehr, erinnern die Experten von DEKRA. Nordirland hingegen zählt weiterhin zum Wirtschaftsraum der EU, dort gilt das EU-REACH weiter.
Somit sind einerseits Unternehmen in Großbritannien betroffen, die von ihrer EU-Lieferkette abgeschnitten werden und zum Export in die EU keine EU-REACH-Registrierung mehr haben. Andererseits sind Unternehmen in der EU betroffen, die keinen direkten Zugang mehr zum britischen Markt haben oder von ihren britischen Lieferanten abgeschnitten sind.
Im UK-REACH sind zwei Regelungen für britische Unternehmen enthalten:
- Hersteller, die eine EU-REACH-Registrierung haben, bekommen über das sogenannte „Grandfathering“ eine UK-REACH-Registrierung zugeteilt.
- Nachgeschaltete Anwender, die ihre Produkte aus der EU beziehen, können über eine DUIN-Meldung Übergangsfristen von zwei bis sechs Jahren erhalten, bis sie eine UK-REACH-Registrierung einreichen müssen.
Für EU-Unternehmen, die weiterhin den britischen Markt beliefern wollen, gibt es keine Regelungen im UK-REACH. Sie haben die Möglichkeit, einen britischen Alleinvertreter zu beauftragen, der die DUIN-Meldung für die Empfänger übernimmt und damit existierende Lieferbeziehungen schützt. Auf diesem Weg muss der Lieferant auch nicht die Zusammensetzung seiner Produkte gegenüber seinen Kunden offenlegen. Die Akquisition neuer Kunden ist allerdings erst nach Abschluss einer vollständigen UK-REACH-Registrierung möglich.
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