Bundesweites Dioxin-Frühwarnsystem geht in Betrieb

Bundesrat beschließt Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes

21.06.2011 - Deutschland

Als Konsequenz aus dem Dioxinskandal hat Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner ein Dioxin-Frühwarnsystem für Futtermittel und Lebensmittel gesetzlich verankert. Der Bundesrat hat am Freitag, 17. Juni, dem Vorschlag zugestimmt, schärfere Regelungen für Dioxin-Kontrollen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verpflichtend vorzuschreiben. Bereits am 26. Mai hatte sich das Plenum des Bundestags mehrheitlich für diese Gesetzesänderung ausgesprochen.

Das Dioxin-Frühwarnsystem ist Teil des "Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette", der von Bund und Ländern gemeinsam umgesetzt wird. Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer werden nun per Gesetz dazu verpflichtet, alle Ergebnisse von Dioxinuntersuchungen aus den Eigenkontrollen zu melden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird diese Dioxin-Messdaten in einer Datenbank sammeln und alle drei Monate auswerten. Auch private Labore, die bedenkliche Mengen an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in Lebensmitteln oder Futtermitteln feststellen, müssen diese Ergebnisse künftig an die zuständigen Behörden melden.

"Mit dem Dioxin-Frühwarnsystem werden Verunreinigungen in Lebensmitteln frühzeitig erkannt und die Überwachungsbehörden können schnell und zielgerichtet eingreifen. Die Lebensmittelkette wird damit sicherer und das Netz der Kontrollen engmaschiger", sagte Aigner am Freitag in Berlin. "Jetzt liegt es an den Unternehmen und den Ländern, den neuen Rechtsrahmen mit intensiven Kontrollen auszufüllen und damit einen wichtigen Beitrag zu einer weiteren Verbesserung der Lebensmittelsicherheit in Deutschland zu leisten."

Die Prüfung des Strafrahmens bei Verstößen gegen das LFGB ist abgeschlossen und eine Verschärfung der Sanktionen festgelegt. Künftig wird es als Straftat eingestuft, wenn Unternehmer vorsätzlich bestimmten Meldeverpflichtungen nicht nachkommen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro wird bestraft, wer Lebensmittel vorsätzlich in den Handel bringt, die nicht zum Verzehr geeignet sind und sich dadurch größere Vermögensvorteile verschafft oder als Wiederholungstäter auftritt.

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