Totenkopfsymbol für Salpetersäure

BfR setzt sich für eine europäische Neueinstufung von Salpetersäure ein

02.03.2012 - Deutschland

Der Umgang mit salpetersäurehaltigen Reinigungsmitteln kann zu schweren Gesundheitsschäden führen. Beim Einatmen von Salpetersäuredämpfen und den aus der Salpetersäure freigesetzten nitrosen Gasen besteht ernste Gesundheitsgefahr. Dies belegen gemeldete Fälle von Ärzten und Fallmeldungen der deutschen Giftinformationszentren an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Die Bewertung des BfR zur Wirkung von Salpetersäure ergab: Die Dämpfe der Chemikalie können nach kurzzeitigem Einatmen bereits giftig wirken. Auf Initiative des BfR hat die deutsche Bundesstelle für Chemikalien nunmehr der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vorgeschlagen, dass Salpetersäure in die höchste Gefahrenklasse einzustufen ist und mit dem Gefahrensymbol „Totenkopf“ ; und dem Gefahrenhinweis „Lebensgefahr bei Einatmen“ gekennzeichnet werden muss. „Dies ist notwendig, um die Verwendung von Salpetersäure in Verbraucherprodukten wirksam zu beschränken, da ernstzunehmende Gesundheitsgefahren für Verbraucher bestehen“, sagt BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) setzt sich bei der Europäischen Behörde für Chemikaliensicherheit (ECHA) für eine Ergänzung der Gefährlichkeitseinstufung für Salpetersäure ein. Bislang wurden nur die ätzenden Wirkungen auf Haut und Augen berücksichtigt, die entstehenden nitrosen Gase und die giftige Wirkung nach Einatmen jedoch nicht. Salpetersäure kann aber bereits beim kurzzeitigen Einatmen gesundheitsschädlich sein und akut toxische Lungenödeme auslösen. Die EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) sieht für akut toxische Stoffe der Kategorie 1 die Kennzeichnung „Gefahr“ und den Hinweis „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330) sowie den „Totenkopf“ als Gefahrensymbol vor.

Grundlage der Entscheidung des BfR, sich auf europäischer Ebene für eine Ergänzung der Gefährlichkeitseinstufung von Salpetersäure einzusetzen, ist die BfR-Stellungnahme zu salpetersäurehaltigen Reinigungsprodukten nach Bekanntwerden von Vergiftungen nach Anwendung des Reinigungsproduktes ‚POR ÇÖZ’ welches 25 % Salpetersäure enthielt. Darin hat das BfR die gesundheitsschädlichen Wirkungen von Salpetersäure auch beim Einatmen bewertet. Das Ergebnis: Bereits nach kurzzeitigen Einatmen wirkt Salpetersäure bei Mensch und Tier gleichermaßen giftig. Bei Verwendung von salpetersäurehaltigen Produkten können sich in der Innenraumluft lebensgefährliche Konzentrationen an Salpetersäuredämpfen und nitrosen Gasen (z.B. NO2) bilden, besonders dann wenn Salpetersäure in Kontakt mit Metallen oder organischen Materialien kommt. Das Einatmen dieser Gas-Dampf-Gemische kann im Atemtrakt zu Schleimhautirritationen, Bronchialkatarrh, Lungenentzündung und innerhalb von 3 bis 30 Stunden zu einer Ansammlung von Flüssigkeit in den Lungenbläschen (Lungenödem) und in der Folge auch zum Tod führen. Dem BfR wurden von deutschen Giftinformationszentren bereits rund 30 Fälle und weitere von behandelnden Ärzten gemeldet, bei denen Menschen zum Teil schwere Gesundheitsschäden durch das Einatmen von Dämpfen nach dem Einsatz von salpetersäurehaltigen Produkten im Haushalt erlitten haben.

Die Gefährlichkeitseinstufung „akut toxisch der Kategorie 1“ von Salpetersäure gemäß der EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen ist die Voraussetzung für weitere Verbraucherschutzmaßnahmen hinsichtlich der Kennzeichnung und Verpackung von salpetersäurehaltigen Produkten. Sobald dem Vorschlag, Salpetersäure als „akut toxisch“ einzustufen, auf europäischer Ebene zugestimmt und dieser rechtswirksam wird, gelten in der Folge für wässrige Gemische, die 1 % Salpetersäure und mehr enthalten, strengere Sicherheitsanforderungen für die Verpackung wie kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise. Hinzu kommen Einschränkungen beim Verkauf von salpetersäurehaltigen Verbraucherprodukten wie ein Selbstbedienungsverbot für Verbraucher und eine Reihe von Pflichten und Voraussetzungen für di e Inverkehrbringenden wie Erlaubnis-, Anzeige- und Aufzeichnungspflichten oder Sachkundenachweise, die vor der Abgabe erfüllt sein müssen.

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