REACH: Erstmals Grenzwerte für PAK in Spielzeugen und Sportartikeln
Hersteller von Gummi- und Kunststoffprodukten müssen PAK-Gehalt verringern
Um die menschliche Gesundheit vor den Gefahren vor PAK zu schützen, legte die EU nun erstmalig Grenzwerte für zugängliche Kunststoff- oder Gummiteile von Erzeugnissen fest. Alltagsprodukte mit einem Gehalt von mehr als 1 mg/kg eines der acht krebserregenden PAK sind ab dem 27.12. 2015 verboten. Dies legt der neue Eintrag im Anhang XVII der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 fest. Für Spielzeug und Babyartikel gilt dann der noch strengere Grenzwert von 0,5 mg/kg. Die Hersteller der betreffenden Produkte haben nun zwei Jahre Zeit, ihre Produktionsprozesse zu optimieren, um den PAK-Gehalt zu senken und die Grenzwerte dauerhaft einzuhalten. Auch die Importeure der betreffenden Artikel müssen sich ab Ende 2015 an diese Grenzwerte halten.
PAK sind ein natürlicher Bestandteil von Kohle und Erdöl. Solche Kohlenwasserstoffe bilden sich, wenn Kohle und Erdöl bei Verarbeitungsprozessen unvollständig verbrennen. Sie kommen in Teerölen vor, die aus Kohle hergestellt werden, ebenso wie in bestimmten Ölen, die bei der Erdölverarbeitung entstehen. Diese Öle werden zum Weichmachen und zur Schwarzfärbung von Gummi und elastischen Kunststoffen eingesetzt. Verwendet werden sie beispielsweise in Spiel-, Werkzeug- und Fahrradgriffen, Schuhen oder Sportartikeln. Besorgniserregend sind vor allem die PAK, die nachweislich krebserregend sind. Beim normalen Gebrauch der Produkte können PAK über die Haut, den Mund oder die Lunge in den Körper gelangen.
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