Neue Kennzeichnung für Chemieprodukte
Ende der CLP-Übergangsfrist
Am 1. Juni 2015 endet die Übergangsfrist für die Umstellung nach der neuen CLP(Classification, Labelling, Packaging)-Verordnung (EU-VO Nr. 1272/2008). „Unternehmen, die ihr Sortiment noch nicht auf die Kennzeichnung nach CLP umgestellt haben, sollten jetzt dringend aktiv werden“, rät Jochen Dettke, Experte für Chemikalienrecht bei DEKRA. Zuerst muss die Einstufung des Produkts aus der Rezeptur nach den Regeln der CLP-Verordnung ermittelt werden. Eine einfache Umwandlung der bestehenden Produkt-Einstufung nach Zubereitungs-Richtlinie ist nicht ratsam – sie führt häufig zu falschen Ergebnissen. In einigen Fällen müssen auch zusätzliche Laboruntersuchungen durchgeführt werden, da sich auch die zugrundeliegenden Methoden geändert haben.
Aus der Einstufung ergeben sich dann die Kennzeichnung mit Piktogrammen und Signalwort sowie die H-Sätze (Gefahren) und P-Sätze (Vorsichtsmaßnahmen). Diese Angaben werden im Sicherheitsdatenblatt und auf dem Etikett dokumentiert. In den meisten Fällen sind nach CLP mehr Piktogramme erforderlich als bisher, so dass eine Umgestaltung des Etiketts notwendig werden kann. Der Abfüller muss also die Zeitspanne für die Produktion neuer Verpackungen in seiner Planung berücksichtigen.
Die Einstufung des Produkts kann in einigen Fällen schärfer ausfallen als bisher. So wird die augenätzende Wirkung häufiger auf dem Etikett zu sehen sein als bisher. Formulierer sollten daher prüfen – gegebenenfalls mit Unterstützung von Experten – ob durch eine Anpassung der Rezeptur die Einstufung als „ätzend“ vermieden werden kann. Ähnliches gilt für die Einstufung als akut toxisch.
Bei diesen Aufgaben unterstützt DEKRA die Importeure und Formulierer.
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