Verordnung regelt Explosionsschutz neu: Verantwortung der Betreiber steigt

14.01.2015 - Deutschland

Von der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind auch die Regeln zum Explosionsschutz potenziell gefährlicher Anlagen betroffen. Diese müssen künftig wiederkehrend untersucht werden. Der Explosionsschutz der gesamten Anlage kommt im Sechs-Jahres-Rhythmus auf den Prüfstand.

Ab 1. Juni 2015 ändern sich mit der novellierten BetrSichV auch die Bestimmungen zum Explosionsschutz. Prüfpflichtige Anlagen müssen demnach nicht nur bei Inbetriebnahme, sondern auch wiederkehrend durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) kontrolliert werden. Zudem fällt alle sechs Jahre die Prüfung der gesamten Anlage durch eine ZÜS an. Die Inspektion von Lüftungsanlagen zur Vermeidung von explosionsgefährdeten Bereichen – ursprünglich der Gefahrstoffverordnung zugehörig und ohne genaue Prüffrist – wird mit fester jährlicher Inspektionsfrist neu in die BetrSichV integriert. Darüber hinaus wurde die Prüfung von Inertisierungs- und Gaswarnanlagen mit jährlicher Prüffrist aufgenommen. „Insgesamt wurde die Explosionsschutz-Prüfung mit der neuen Verordnung verständlicher und inhaltlich breiter aufgestellt. Zudem erhöht die Pflicht zur wiederkehrenden Inspektion das Sicherheitsniveau der Anlagen deutlich“, erläutert Boris Göppert, Technischer Leiter der zugelassenen Überwachungsstelle für Explosionsschutz bei TÜV NORD.

Einige Prüfbereiche für befähigte Personen geöffnet

Mit der neuen Verordnung ergeben sich auf einigen Ebenen auch Änderungen hinsichtlich der Prüfzuständigkeiten. Vom Betreiber bestellte, befähigte Personen – also jene, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen – können einige Prüfungen selbst durchführen. Diese höhere Flexibilität für den Betreiber ist mit größerer Verantwortung verbunden. Es muss eigenständig festgelegt werden, welche Anlagen zu prüfen sind. Zudem muss sichergestellt sein, dass der als befähigte Person bestimmte Mitarbeiter über die erforderliche Fachkompetenz verfügt. „Betreiber, die sich den Aufwand sparen und rechtlich absichern möchten, können auch weiterhin eine ZÜS beauftragen“, sagt Göppert.

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