Neue BetrSichV: Was ändert sich für Betreiber von Druckbehälter- und Kälteanlagen?

15.01.2015 - Deutschland

Die seit ihrem Erlass im Jahr 2002 im Wesentlichen unveränderte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde neu gefasst. Damit gelten ab dem 1. Juni 2015 neue Regelungen für die Prüfung von Druckbehälter- und Kälteanlagen. TÜV NORD begrüßt die Neufassung, da sie vor allem darauf abzielt, ihre Anwendbarkeit durch Anlagenbetreiber zu verbessern.

Während die Fristen für die Prüfung von Anlagenkomponenten wie einzelnen Druckbehältern, Dampfkesseln oder Rohrleitungen unverändert geblieben sind, gelten gemäß neu verfasster Verordnung für alle Druckbehälteranlagen jetzt einheitliche Prüffristen von maximal zehn Jahren für die wiederkehrenden Prüfungen. Innerhalb dieses Rhythmus müssen dann nicht nur einzelne Druckgeräte in der Anlage inspiziert, sondern die gesamte Anlage einer Prüfung unterzogen werden. Bei Kälteanlagen beträgt künftig die maximale Frist für die wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) sogar nur fünf Jahre. Bislang mussten lediglich die Druckgeräte in den Kälteanlagen bei Instandsetzungen durch die ZÜS geprüft werden.

Auch für Druckbehälter und Druckbehälteranlagen, von denen ein geringeres Gefahrenpotential ausgeht und die neben einer ZÜS auch durch befähigte Personen geprüft werden können, gelten fortan verschärfte Anforderungen: Ab Juni 2015 gilt eine verbindliche Prüffrist von maximal zehn Jahren. Bisher war dafür keine konkrete Frist festgelegt.

Prüfkonzept: optimierte Prüfungen für Druckbehälteranlagen

Eine weitere Neuheit ist die Einführung eines Prüfkonzepts. So haben Betreiber – insbesondere bei Prozessanlagen in der Chemie und Petrochemie – die Option, für Revisionsstillstände ein Prüfkonzept zu erstellen. Dieses kann unter Berücksichtigung definierter Parameter, wie zum Beispiel Temperatur, Druck, Medium, Werkstoffe und Korrosionsverhalten, die Besichtigung der inneren Wandungen oder Festigkeitsprüfungen ersetzen. Zudem ist es unter Umständen möglich, eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen, ohne den Behälter zu öffnen oder die Anlage außer Betrieb zu nehmen. Auch können zukünftig Prüfergebnisse bei einzelnen, gleichartig beanspruchten Komponenten von Druckbehälteranlagen übertragen werden. „Wenn beispielsweise Druckgeräte der selben Bauart bereits ohne Mängel geprüft wurden und weitere Druckgeräte dieser Bauart in der Anlage unter den gleichen Bedingungen betrieben werden, muss möglicherweise nicht mehr jedes einzelne Druckgerät bei der Prüfung außer Betrieb genommen werden“, erklärt Eckart Grote, Technischer Leiter der ZÜS für Druckgeräte und einfache Druckbehälter bei TÜV NORD. „So können Rüstkosten, wie die Entleerung, Gasfreimessung, Reinigung und Einrüstung eingespart und vertiefende Kenntnisse über die Anlage im Rahmen der Prüfkonzepterstellung erlangt werden.“ Voraussetzung ist ein von einer ZÜS bestätigtes Prüfkonzept.

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