OEKO-TEX® Standard 100: Neuregelungen endgültig in Kraft getreten
Summe: NP + OP + NP(EO)1-20 + OP(EO)1-20: 100 mg/kg (bisher 250 mg/kg)
- Die Vorgaben für Perfluoroctansäure (PFOA) wurden sehr stark verschärft. Künftig muss für alle Produktklassen (PK) folgender Grenzwert eingehalten bzw. unterschritten werden:
Produktklasse I bis IV: < 1,0 µg/m² (bisher PK I: 0,05 mg/kg; PK II und III: 0,1 mg/kg; PK IV: 0,5 mg/kg)
Hiermit deckt der OEKO-TEX® Standard 100 auch die in Norwegen für PFOA geltende gesetzliche Regelung für Textilien, Teppiche und andere beschichtete Verbraucherartikel ab. Da nicht nur PFOA selbst, sondern auch diverse Salze und Ester der Perfluoroctansäure verboten sind, wird im Anhang 5 des OEKO-TEX® Standards 100 nicht die CAS-Nr. von PFOA angegeben, sondern dieser Tatsache durch die Angabe „verschiedene“ Rechnung getragen.
Der Grenzwert für Perfluoroctansulfonate (PFOS) wurde ebenfalls in allen Produktklassen auf < 1,0 µg/m² abgeändert (bisher 1,0 µg/m²).
- Bei der Prüfung auf Chrom(VI) wird künftig unterschieden in Leder und andere Materialien. Für Ledermaterialien wird der EN ISO 17075, welche besondere Matrixeffekte in der Untersuchungslösung bei Leder berücksichtigt, sowie der neuen europäischen gesetzlichen Verordnung (EU) Nr. 301/2014 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACh) Rechnung getragen. Die Bestimmungsgrenze für Chrom(VI) ist mit 3,0 mg/kg festgelegt. Die Anforderung in allen Produktklassen des OEKO-TEX® Standards 100 ist für Ledermaterialien bezüglich Chrom(VI) somit < 3,0 mg/kg (= nicht nachweisbar).
Für andere Materialien gilt weiterhin die bisherige Anforderung von < 0,5 mg/kg (= nicht verwendet; Bestimmungsgrenze 0,5 mg/kg).
- Wie bereits in den Produktklassen I bis III können nach einer noch bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Übergangsregelung ab dem 1. Januar 2016 auch in der Produktklasse IV (Ausstattungsmaterialien) nur noch flammhemmende Produkte eingesetzt werden, die zuvor, und nach dem heutigen Stand der Technik, als gesundheitlich unbedenklich bewertet wurden und in der Liste von Produkten geführt sind, die von OEKO-TEX® akzeptiert werden. Hierbei können flammhemmende Produkte auch nur für die Verwendung in der Produktklasse IV zugelassen werden.
Substanz: | CAS-Nr: | Substanz: | CAS-Nr: |
Borsäure | 10043-35-3; 11113-50-1 | Tetrabromdiphenylether | Verschiedene |
Dibortrioxid | 1303-86-2 | Hexabromdiphenylether | Verschiedene |
Tetrabordinatrium-heptaoxid Hydrat | 12267-73-1 | Heptabromdiphenylether | Verschiedene |
Dinatriumtetraborat wässrig | 1303-96-4; 1330-43-4; 12179-04-3 | Tris(1,3-dichlor-2-propyl)-phosphat (TDCPP) | 13674-87-8 |
Trixylylphosphat | 25155-23-1 | ||
Durch diese Maßnahmen werden vom OEKO-TEX® Standard 100 sowohl Substanzen der SVHC-Kandidatenliste als auch gesetzliche Anforderungen z.B. in verschiedenen US-Bundesstaaten oder in Kanada abgedeckt |
- Der Grenzwert für den Cadmium-Gesamtgehalt nach Aufschluss des Untersuchungsmusters wurde in allen Produktklassen einheitlich auf 40 mg/kg herabgesetzt (bisher PK I: 50 mg/kg; PK II bis IV: 100 mg/kg). Damit deckt der OEKO-TEX® Standard 100 die Anforderungen des US-Washington „Children’s Safe Products Act (CSPA)“ für Cadmium ab – das weltweit strengste Gesetz für diesen Bereich.
- Formamid wurde für kompakte Schäume und geschäumte Kunststoffe wie EVA, PVC, etc. unter der Rubrik „Lösemittelrückstände“ als neue Prüfsubstanz in den Standard aufgenommen. Der Grenzwert beträgt in allen Produktklassen 0,02 % (= 200 mg/kg). Hiermit wird zum einen berücksichtigt, dass Formamid in der ECHA-SVHC-Kandidatenliste (substances of very high concern) enthalten ist, zum anderen, dass es in Frankreich für bestimmte Materialien/Artikel eine gesetzliche Regelung gibt.
- Die Fußnote zu den Arylaminen unter der Rubrik „andere Rückstandschemikalien“ wurde abgeändert auf: „Für sämtliche Materialien, die Polyurethan enthalten oder andere Materialien, welche freie krebserregende Arylamine enthalten können.“ Auf diese Weise wird noch stärker verdeutlicht, dass Materialien, welche die im Anhang 5 angeführten krebserregenden Arylamine in freier Form enthalten, nicht zertifiziert werden können.
- Dihexylphthalat, verzweigt und linear (CAS-Nr. 68515-50-4) sowie Di-iso-hexylphthalat (CAS-Nr. 71850-09-4) wurden in allen vier Produktklassen zusätzlich bei den Phthalaten/Weichmachern aufgenommen. Hiermit wird berücksichtigt, dass Dihexylphthalat, verzweigt und linear (CAS-Nr. 68515-50-4) ein SVHC-Kandidatenstoff ist.
- C.I. Pigment Rot 104 (Bleichromatmolybdatsulfatrot) und C.I. Pigment Gelb 34 (Bleisulfatchromatgelb) wurden im Anhang 5 des OEKO-TEX® Standards 100 in die Liste der als krebserregend eingestuften und damit verbotenen Farbmittel aufgenommen. Beide Farbmittel, welche in der REACh SVHC-Kandidatenliste und auch im Anhang XIV REACh enthalten sind, werden schon seit Jahren im OEKO-TEX® Standard 100 überprüft und sind schon längst verboten und ausgeschlossen; durch die Aufnahme und Nennung im Anhang 5 wird dies jetzt aber noch deutlicher gemacht.
- Die Ausnahmeregelung für Lösemittelrückstände von 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) bei spinndüsengefärbten Fasern für persönliche Schutzausrichtung (PSA) wurde vom OEKO-TEX® Standard 100 in das Regelwerk des OEKO-TEX® Standard 100 Supplements für Spezialartikel übertragen.