Schock für Unternehmen: Informationspflicht über SVHC-Stoffe gilt jetzt auch für Teilerzeugnisse
Nach Artikel 33 der Europäischen Chemikalienverordnung »REACH« ist der Lieferant eines Erzeugnisses verpflichtet, gewerbliche Abnehmer über besonders Besorgnis erregende Stoffe in ihren Produkten unmittelbar zu informieren, sofern deren Konzentration größer als 0,1 Masseprozent im Erzeugnis übersteigt. Private Verbraucher müssen auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen Bescheid bekommen.
Wie der Begriff »Erzeugnis« in dieser REACH-Verordnung zu verstehen sei, war umstritten. Der Rechtstreit war unter anderem darüber entbrannt, ob sich der Schwellenwert von 0,1 Masseprozent auf das gesamte Erzeugnis oder auch auf Teilerzeugnisse bezieht. Am 10. September 2015 hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Unter die Informationspflicht über SVHC-Stoffe fallen auch Teilerzeugnisse. Das Urteil hat drastische Folgen für fast alle produzierende Unternehmen und Händler. Gerade bei Unternehmen, die komplexe Erzeugnisse verkaufen, wird der bürokratische Aufwand immens steigen.
Wie Unternehmen mit der neuen Gesetzeslage, den Einschränkungen in der Verwendung und Zulassung sowie den Informationspflichten für die betroffenen Stoffe, Substanzen und Produkte professionell umgehen, zeigt am 17. September eine REACH-Veranstaltung am Fraunhofer IPA.
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