Richter stärken Auskunftsrecht über gefährliche Stoffe in Erzeugnissen
Zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Chemikalienagentur ECHA und der Mehrheit der Mitgliedstaaten auf der einen Seite und einer Minderheit von Mitgliedstaaten, der auch Deutschland angehörte, bestand seit längerem ein Streit über die Anwendung der 0,1 Masseprozent-Grenze. Die Mehrheitsmeinung vertrat die Auffassung, dass sich die Konzentrationsgrenze bei komplexen Produkten nur auf das Gesamterzeugnis bezieht. Damit wäre z.B. die Informationspflicht darüber, dass ein Fahrradgriff einen krebserregenden Plastikweichmacher enthält, entfallen, sobald der Griff am Lenker montiert und die Konzentrationsgrenze bezogen auf den montierten Lenker mit seiner deutlich größeren Masse 0,1 Prozent unterschritten hätte.
Deutschland vertrat zusammen mit Frankreich, Schweden, Dänemark, Österreich, Belgien und Norwegen die Auffassung, dass für jeden Bestandteil eines komplexen Produkts, der ein Erzeugnis darstellt, diese Konzentrationsgrenze gilt. Damit ist die Information über die Belastung des Fahrradgriffs der gesamten Lieferkette vom Hersteller des Griffs bis ggf. zum Käufer des Fahrrades weiterzugeben.
Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: „Mit seinem Urteil hat der EuGH die Ziele der europäischen Chemikalienpolitik, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, deutlich unterstrichen. Gleichzeitig trägt das Urteil zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. Transparenz über das Vorhandensein von besonders besorgniserregenden Stoffen in der gesamten Lieferkette verbessert die Möglichkeiten der Unternehmen, diese Stoffe in ihren Produkten zu vermeiden und schafft zugleich Marktanreize für die notwendigen Umstellungen.“
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