REACH: Durchführungsverordnung zur Datenteilung tritt in Kraft
„Die Durchführungsverordnung präzisiert insbesondere die Anforderungen und Pflichten für gemeinsam verwendete Daten aus Versuchen“, sagt Dr. Daniel Mauder, REACH-Experte bei der TÜV SÜD Industrie Service GmbH. „In der Praxis gab es hier immer wieder Klärungsbedarf, wie die Kosten fair, transparent und nicht-diskriminierend aufgeteilt werden können.“ Bei gemeinsam genutzten Daten gilt, dass die einzelnen Registranten nur die Kosten tragen müssen, die sich aus den Informationsanforderungen ihres Mengenbands ergeben. Unterschieden werden die Segmente 1.000 Tonnen Stoffmenge pro Jahr und mehr, über 100 Tonnen, über 10 Tonnen sowie über 1 Tonne Stoffmenge pro Jahr.
Ein Stoff, eine gemeinsame Registrierung und geteilte Kosten
Die Vereinbarungen zur Datenteilung sollen eine klare und verständliche Aufschlüsselung aller Studien- sowie der Verwaltungskosten enthalten. Diese sind jährlich und über mindestens zwölf Jahre zu dokumentieren. Wenn die Unternehmen ein Modell zur Kostenteilung festlegen, müssen sie die Zahl potenzieller Registranten des jeweiligen Stoffs und zukünftige Informationsanforderungen berücksichtigen. Im Modell muss auch ein Erstattungsmechanismus vorgesehen sein, damit der Kostenanteil einzelner Registranten angepasst werden kann, wenn später weitere hinzukommen. Dr. Daniel Mauder: „Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) verfolgt unter REACH weiterhin konsequent das Prinzip ‚Ein Stoff, eine Registrierung‘. Mit dem REACH-IT-Update werden Registrierungen außerhalb der gemeinsamen Einreichung ab dem Frühjahr 2016 nicht mehr möglich sein.“
Mitte 2018 endet die Registrierungsfrist für kleinere Stoffmengen ab 1 Tonne pro Jahr. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen sind davon betroffen.
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