Neue Regeln beim Handel mit Giftstoffen
Chemikalien-Verbotsverordnung stellt neue Anforderungen an Handel
DEKRA
Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt die Abgabe von besonders gefährlichen und giftigen Produkten. Durch die Umsetzung der Einstufung nach CLP war die bisherige Verordnung seit Juni 2015 de facto nicht mehr anwendbar. Die überfällige Novelle wurde im Januar 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Änderungen gibt es vor allem im Bereich der Produkte, die eine Einstufung als CMR (krebserzeugend, mutagen, fortpflanzungsgefährdend) oder STOT (spezifische Zielorgantoxizität) haben. Beispielsweise fallen die MDI-haltigen Bauschäume (Kennzeichnung R40) jetzt nicht mehr unter die Verordnung, dafür einige styrolhaltige 2K-Spachtelmassen (Kennzeichnung H372). Darüber hinaus wurden einige Sprengstoffausgangsstoffe aus der Verordnung herausgenommen, da für diese Stoffe bereits die EU-Verordnung Nr. 98/2013 mit weitergehenden Anforderungen gilt.
Händler, die von der ChemVerbotsV geregelte Produkte verkaufen, müssen bei der Behörde eine Erlaubnis beantragen. Darüber hinaus müssen Sie bei der Abgabe eine genau vorgeschriebene Dokumentation anlegen und sie müssen auch über einen Sachkundigen nach §11 ChemVerbotsV verfügen. Versandhändler, die ausschließlich gewerbliche Kunden bedienen, können auch auf einen externen Sachkundigen zurückgreifen.
Auch bei der Qualifikation der Sachkundigen gibt es Änderungen. Zukünftig müssen Sachkundige regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, um ihre Qualifikation aufrecht zu erhalten.
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