Kein US-Prozess gegen BASF wegen Kartellvorwürfen außerhalb der USA

01.07.2005

(dpa) BASF muss sich in den USA nicht wegen des Vorwurfs von Kartellabsprachen außerhalb der Vereinigten Staaten verantworten. Das hätten mehrere US-Gerichte nach einem jahrelangen Rechtsstreit entschieden, teilte die BASF AG in Ludwigshafen mit. Auslöser war eine Sammelklage im Namen aller Kunden, die über mehrere Jahre hinweg außerhalb der USA Vitamine von nicht-amerikanischen Unternehmen gekauft hatten. Sie wollten nach US-Recht Schadenersatz einklagen und führten zur Begründung an, sie hätten wegen weltweiter Kartellabsprachen überhöhte Preise gezahlt.

Die BASF war neben der Schweizer Roche Holding AG, der niederländischen DSM und der Pharma- und Spezialchemiegruppe Merck KGaA eine der Beklagten im Empagran-Fall. Dabei handelte es sich um eine Sammelklage, die beim US District Court for the District of Columbia im Namen aller Kunden erhoben wurde, die über eine Zeitperiode von mehreren Jahren außerhalb der Vereinigten Staaten Vitamine von nicht-amerikanischen Unternehmen gekauft hatten. In der Klageschrift war behauptet worden, dass die Kläger als Folge weltweiter Kartellabsprachen der Beklagten überhöhte Preise für Vitamine bezahlt hätten. Der Fall beschäftigte über einige Jahre hinweg mehrere US-Gerichte, darunter auch den Supreme Court.

Wegen dieser illegalen Preisabsprachen gab die BASF bislang mehr als eine Milliarde Euro für Bußen und Vergleiche in den USA sowie in Europa und anderen Ländern aus. Gegen eine im November 2001 von der EU erhobene Buße über 296,2 Millionen Euro hat die BASF Rechtsmittel eingelegt. Zudem will BASF gegen ein im Dezember 2004 verhängtes EU-Bußgeld von 35 Millionen Euro wegen Kartellverstößen Mitte der 90er Jahre beim Europäischen Gerichtshof klagen.

In der Entscheidung des Berufungsgerichts für den US-District Columbia heißt es, US-Gerichte seien für kartellrechtliche Schadenersatzklagen von Ausländern nicht zuständig, wenn nicht sicher sei, dass ein kartellrechtswidriges Verhalten in den USA direkt zu Schäden im Ausland geführt habe. Nach Angaben der BASF ist damit klargestellt, dass die Kläger sich vor US-Gerichten nicht auf Handlungen berufen können, die außerhalb der USA möglicherweise Schäden verursacht haben. Der Entscheidung ging ein Urteil des Obersten Gerichtshofs der USA vom 14. Juni 2004 voraus.

Der Prozess war in Gang gekommen, als 2003 ein US-Berufungsgericht in zweiter Instanz das anders lautende Urteil eines Bezirksgerichts aufhob und eine Kartellklage von Kunden aus anderen Staaten in den USA in dieser Sache für zulässig erklärte. Die Kläger stammen laut BASF aus Ecuador, Panama, Australien und der Ukraine.

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