Verordnung zur Akkreditierung und Marktüberwachung
Die Verordnung regelt u.a. die Organisation und Durchführung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen. Die wesentlichen Elemente zum Thema Akkreditierung sind:
- Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Akkreditierungen, unabhängig vom Rechtsstatus der Akkreditierungsstelle.
- Akkreditierung ist eine hoheitliche Tätigkeit und muss daher unter der Aufsicht des Staates erfolgen.
- Jeder Mitgliedstaat darf nur eine einzige nationale Akkreditierungsstelle errichten. Die nationale Akkreditierungsstelle ist der Europäischen Kommission zu benennen.
- Die nationale Akkreditierungsstelle darf nicht gewinnorientiert arbeiten und sollte sich grundsätzlich selbst tragen.
- Die nationale Akkreditierungsstelle darf weder Tätigkeiten oder Dienstleistungen anbieten oder ausführen, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgeführt werden, noch kommerzielle Beratungsdienste ausführen, Anteilseigner einer Konformitätsbewertungsstelle sein oder ein anderweitiges finanzielles oder geschäftliches Interesse an einer Konformitätsbewertungsstelle haben.
- Die nationale Akkreditierungsstelle darf nicht mit anderen (anerkannten) nationalen Akkreditierungsstellen in Wettbewerb treten. D.h. die nationale Akkreditierungsstelle darf grundsätzlich nicht im (europäischen) Ausland Akkreditierungen durchführen.
- Die nationale Akkreditierungsstelle muss Mitglied bei EA (European co-operation for Accreditation) sein und sich der Überwachung von EA unterziehen.
- Die Europäische Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Regelungen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der Beurteilung unter Gleichrangigen.
- Akkreditierung und Zulassung werden getrennt
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