Neue EU-Luftqualitätsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt
Erstmals Regelung für die besonders gesundheitsschädlichen kleineren Feinstäube
Die EU-Richtlinie eröffnet die Möglichkeit, Fristverlängerungen in Anspruch zu nehmen. Fast alle Mitgliedstaaten der EU, so auch Deutschland, haben Schwierigkeiten mit der Einhaltung der seit 2005 bzw. 2010 geltenden anspruchsvollen Grenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid. Diese Schadstoff-Emissionen sind insbesondere im Verkehrsbereich trotz der stetig verschärften Abgas-Standards nicht wie erwartet zurückgegangen. Wesentliche Voraussetzung einer Fristverlängerung ist die Vorlage eines Luftreinhalteplans, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen die Luftqualitätswerte zukünftig eingehalten werden sollen. Wird eine Fristverlängerung gewährt, müssen die Feinstaubgrenzwerte spätestens ab 12. Juni 2011 und die Stickstoffdioxid-Grenzwerte spätestens ab dem Jahr 2015 eingehalten werden.
Das 8. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) dienen der 1:1-Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa. Für den Vollzug der neuen Vorschriften sind die Bundesländer zuständig. Eine wichtige Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte kann die Einrichtung einer Umweltzone mit Einfahrverboten für schadstoffreiche Kraftfahrzeuge sein. Die Länder haben bereits mehr als 40 Umweltzonen in Kraft gesetzt.
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