VUP zur Einbindung "Externer Probenehmer" nach TrinkwV
Gegenwärtige Regelungen und Verfahrensweise nicht ausreichend
Anlass waren Beanstandungen des Verbandes an der Kompetenz einzelner Schulungsveranstalter. Deren irreführende Darstellungen haben u.a. dazu geführt, dass fachfremde Unternehmen bzw. einzelne Personen die Probenahme nach TrinkwV als Geschäftsfeld zu erkennen glauben, ohne über die zwingend notwendige Akkreditierung der Probenahme nach DIN EN ISO 17025 zu verfügen.
"Im Sinne qualitätsgerechter Leistungen in der Trinkwasseranalytik sind die gegenwärtigen Voraussetzungen für das Tätigwerden der Externen Probenehmer als nicht ausreichend zu erachten", stellt der VUP-Vorstand fest. Dieses betreffe besonders die Qualifikationsvoraussetzungen der Schulungsveranstalter sowie die Kontrolle eines durchgreifenden Qualitätsmanagements durch das verantwortliche Labor.
Daher wird seitens des VUP in Ergänzung der gegenwärtigen Regelungen gefordert:
1. Schulungsveranstalter: Schulungsveranstalter können nur juristische Personen sein, die selbst aufgrund ihrer Ziele (Unternehmenstätigkeit, Satzungszweck, etc.) über die Fachkompetenz zur Durchführung derartiger Schulungen verfügen. Die Durchführung von Schulungen durch fachfremde Verbände (z.B. Handwerksinnungen, Franchisegeber, etc.) - auch unter Hinzuziehung von "Fachkräften" - ist damit ausgeschlossen.
2. Probenehmer: Außer der erfolgreichen externen Schulung muss das verantwortliche Labor den externen Probennehmer in sein QM-System einbinden. Neben der vertraglichen Bindung sind hierzu u.a. erforderlich: Kompetenzfeststellung, Einarbeitungsplan und regelmäßige Überprüfung der Arbeit des Probenehmers durch interne Audits. Neben dem Probenehmer selbst sind auch die im Rahmen der Probenahme eingesetzten Messgeräte in das QM des Labors einzubinden.
Nach der TrinkwV setzt Durchführung von Trinkwasseranalysen eine Akkreditierung des Untersuchungslabors nach ISO 17025 voraus. Dies gilt sowohl für die Analyse als auch für die Probenahme, die erster Teilschritt für die Laboruntersuchung ist. Die Gesamtverantwortung inklusive der Probenahme liegt somit beim Laboratorium. Da die Probenahme mit zur Untersuchung gehört, fällt sie mit unter die Akkreditierungspflicht.
Im Rahmen der Akkreditierung gelten diesbezüglich gegenwärtig folgende Regelungen: Unter bestimmten fachlichen Voraussetzungen ist es dem verantwortlichen Labor möglich, "Externe Probenehmer" als Erfüllungsgehilfen in das eigene Qualitätsmanagement einzubinden und mit der Entnahme der Trinkwasserproben zu beauftragen. Als Voraussetzung für die Beauftragung dieser externen Probenehmer durch das Labor gilt eine Schulung und Qualifikation (Prüfung) bei einem "externen" Schulungsveranstalter.
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